Der nordwestliche Teil des Plangebiet liegt im schalltechnischen Einwirkungsbereich der P-D Refractories GmbH (Dr. C. Otto). Der Betrieb ist eine „Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse […] und zum Blähen von Ton“ (siehe Vorlage 20202948, Anlage 6, Seite 305 ff) und somit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine genehmigungsbedürftige Anlage, die nur in Industriegebieten zulässig ist
Die Brennöfen und Trockenkammern werden nonstop ganzjährig betrieben. Brecheranlagen und Siebmaschinen können an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sonstigen Produktionsanlagen an Werk- sowie an Sonn- und Feiertagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden,
Das Dezernat Immissionsschutz der Bezirksregierung Arnsberg äußert gegen die Festsetzung des Planentwurfs erhebliche Bedenken und bemängelt u.a. bei dem Planverfahren nicht beteiligt worden zu sein und nur zufällig von dem Vorhaben erfahren zu haben.(siehe o.g. Anlage, Seite 306 und 309).
Die Bedenken der Bezirksregierung Arnsberg beziehen sich auf der von der Anlage zu erwartenden Lärmbelastung. Die Bezirksregierung verweist auf den Abstandserlass NRW, nach dem von der Anlagenart des Betriebs ein Abstand zur Wohnbebauung von 300 Meter einzuhalten ist. Weiterhin hat die Bezirksregierung Arnsberg bemängelt, dass im vorliegenden Gutachten keine Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Messungen gemacht wurden. Hier verweist die Abwägung (Vorlage 20202948, Anlage 6, Seite 315) zur Korrektur auf eine nachträglich telefonisch beim Schallgutachter eingeholte Auskunft.
Die Stadt Bochum hat bereits in 2017 ein Geräuschimmissions-Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 997 durchführen lassen (siehe Vorlage 20202948, Anlage 5, Seite 22). Dabei wurde das Plangebiet gemäß Regionalem Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet eingestuft, für das gemäß Technischer Anleitung Lärm (TA Lärm) andere Grenzwerte gelten, als für reine Wohngebiete. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Tagbetrieb mit einem Beurteilungspegel kleiner/gleich 50 dB (A) unkritisch sei. Für den Nachtzeitraum ergab sich ein Beurteilungspegel kleiner / gleich 42 dB (A), der 2 dB zu hoch lag.
Daraufhin wurden von der Firma P-D Refractories GmbH (Dr. C. Otto) Schallschutzmaßnahmen umgesetzt, so dass zurzeit laut Vorlage 20202948, Anlage 5, Seite 22 der zulässige Beurteilungspegel von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) im gesamten Plangebiet eingehalten werden soll.
Das Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung hat eigene Messungen durchgeführt und sieht die Richtwerte für den Nachtbetrieb überschritten (siehe Schaubild, rechts / wir planen weitere Messungen durchzuführen).
Der Entwurf für den B-Plan 997 sieht für Teile des Plangebiets bauliche Schutzmaßnahmen vor, die z.B. eine natürliche Lüftung von Schlaf- und Kinderzimmer ausschließt.
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Unsere Bewertung / Einschätzung
Wie an anderen Stellen auch, wird in der Abwägung (Vorlage 20202948, Anlage 6, Seite 305 ff), der Begründung (Vorlage 20202948, Anlage 4, Seite 63 f) im Umweltbericht (Vorlage 20202948, Anlage 5, Seite 22 f) aufwendig darauf hingearbeitet, dass das Thema Immissionen günstig für den Satzungsbeschluss zum B-Plan 997 ausfällt. Auf das Thema Staub- oder Geruchimmissionen für das Plangebiet geht die Vorlage 20202948 nicht ein.
Sollte der Abstandserlass mit seiner Forderung von 300 Metern Abstand zwischen der vorhandenen Industrieanlage und dem geplanten Wohngebiet tatsächlich Anwendung finden, wäre die Planung fraglich.
Das eingeholte Schallschutz-Gutachten bedarf einer erneuten Bewertung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Wir gehen hier davon aus, dass die nachträglich telefonisch eingeholten Angaben in Arnsberg noch nicht vorgelegen haben.
Nach dem Abstandserlass – Ziffer 2.4.3 – sollen die Träger öffentlicher Belange (TÖB) aber darauf hinwirken, dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden. Erst wenn die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss führt, dass das Gutachten plausibel ist und unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, sollen die TÖB ihre Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung weiterer Schutzmaßnahmen.
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Unsere Anregung / Forderung zum Check „Geräuschimmission“
Sofern nicht bereits geschehen (die Gutachten liegen dem Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung zum Stand 12.01.2021 nicht vor) ist das Geräuschgutachten mindestens schriftlich hinsichtlich der bislang lediglich telefonisch korrigierten Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Messungen zu korrigieren. Da das Netzwerk die Richtwerke für nachts überschritten sieht, sollten die Messungen durch ein anderes Gutachterbüro im Rahmen der Erstellung eines weiteren Gutachtens wiederholt werden.