So kann es gehen, wenn die Verwaltung Anregungen aus der Zivilgesellschaft unabhängig von ihrer Berechtigung stereotyp als nicht annehmbar einordnet und eine überwiegende Mehrheit in den Gremien den ablehnenden Vorlagen nahezu blind folgt.
Eine unscheinbare Verwaltungsmitteilung vom 10.04 2026 für die Bezirksvertretungen ( hier ) enthält unverhofft eine Erfolgsmeldung für das Netzwerk für bürgernahe Stadtentwicklung.
Im März 2026 hat der Rat Änderungen der Geschäftsordnung und der Hauptsatzung beschlossen. Eine Bekanntmachung der Hauptsatzung kann zurzeit aber noch nicht erfolgen. Die Verwaltung muss hier zunächst weitere Ergänzungen aufnehmen. Dem Rat liegt das Gesamtpaket nun zur erneuten Beschlussfassung in der Sitzung am 07.05.2026 vor (Vorlage hier ).
U.a. soll in die Verfahrensregelungen für Eingaben nach § 24 GO NRW in Anlage 3 zur Hauptsatzung am Ende von Punkt 6. nun noch aufgenommen werden:
„Bei digitalen Sitzungen wird der Petentin/dem Petenten ein gesicherter Zugang mit der Möglichkeit eines Rederechts eingeräumt“.
Das Netzwerk hatte in der Ratssitzung im März u.a. angeregt, dort aufzunehmen:
„Der Petentin/dem Petenten wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 1 Abs. 4 der „Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bochum, die Ausschüsse 5 und die Bezirksvertretungen (GeschO)“ geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt.“
Die Verwaltung hatte dem Rat – wie immer auf Anregungen vom Netzwerk — vorgeschlagen (Netzwerk-Anregung und Beschlussvorschlag der Verwaltung hierzu hier ), der Anregung nicht zu folgen. Eine Ergänzung sei nicht erforderlich. Die zu diesem Zeitpunkt für digitale Sitzungen ausdrücklich nur für die Fragehalbestunde in § 2a Geschäftsordnung erklärte Zugangsregelung gelte entsprechend für die Zulassung von Petent:innen von Anregungen.
In § 2a Abs. 7 Geschäftsordnung war zur Ratssitzung im März ausschließlich für die Fragehalbestunde noch die Regelung vorgesehen:
„Den Einwohnerinnen und Einwohnern wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 1 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt.“
In § 1 Abs. 4 a.E. Geschäftsordnung war zur Ratssitzung im März vorgesehen:
„ … Digital teilnehmende Zuhörerinnen/ Zuhörer sind vorbehaltlich der Regelung in § 2a dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, sich an der Sitzung zu beteiligen; ….“
Das Netzwerk hielt eine nur entsprechende Anwendung auf Anregungen für unzulässig.
Was die Verwaltung bei Abfassung der Anregung des Netzwerks ablehnenden Beschlussvorlage nicht wissen konnte: Der Rat strich die Fragehalbstunde für den Rat in der Märzsitzung auf einen erst einen Tag vorher von einer Ratsmehrheit eingereichten Antrag vollständig aus der Geschäftsordnung. Damit entfiel auch die in § 2a Abs.7 Geschäftsordnung vorgesehene Regelung für Fragehalbestunden in digitalen Sitzungen und kann weder direkt noch entsprechend angewandt werden. Als Folge muss die vom Netzwerk angeregte Regelung jetzt doch noch in die Hauptsatzung aufgenommen werden!
Das hätte man einfacher haben können – einfach sofort der Anregung des Netzwerks folgen …
Damit aber nicht genug! In Abweichung von dem vom Rat im März auf die Vorlage der Verwaltung(Verwaltungsvorlage hier ) erst beschlossenen § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist in die aktuell veröffentlichte Fassung gleich noch eine – nach der Vorlage für die Verwaltung – „Klarstellung“ zu Eingaben nach § 24 GO NRW aufgenommen worden. Dort heißt es nun u.a.:
„ … Digital teilnehmende Zuhörerinnen/ Zuhörer sind, sofern es nicht um ihre Anregung nach § 24 GO NRW oder ihre Fragen im Rahmen der Fragehalbestunde geht, nicht berechtigt, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die optische Kundgabe von Zustimmung und Missbilligung. Für die vorgenannten Eingebenden wird bei digitalen Sitzungen ein gesicherter Zugang mit der Möglichkeit eines Rederechts eingeräumt. “ (Fassung der Geschäftsordnung – Stand März 2026, zuletzt eingesehen 28.04.2026 – hier).
Warum wird aber noch die vom Rat von heute auf morgen gestrichene Fragehalbestunde angeführt? Nur ein redaktionelles Versehen? Die Ratsmitglieder sollten dies als Anlass nehmen, nochmal darüber nachzudenken, ob die Streichung der Fragehalbestunde wirklich eine so gute Idee war. Schließlich haben erst die hier von der Verwaltung in den letzten Jahren gegebenen Antworten nicht nur für die Zivilgesellschaft sondern häufig auch für die Ratsmitglieder die notwendige Transparenz in so manches Verwaltungshandeln gebracht.
