Neues zur „Villa Kunterbunt“:

Eigentum verpflichtet – auch die Stadt Bochum!

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in letzter Instanz entschieden: Die Nutzung der „Villa Kunterbunt“ ist aus brandschutzrechtlichen Gründen zu recht untersagt worden (siehe Pressemitteilung OVG Münster vom 12.12.2025 https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/53_251212/index.php ). Die erneute Ordnungsverfügung der Stadt Bochum hat einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten. Die Nutzungsuntersagung zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die derzeitigen Nutzer:innen nicht freiwillig gehen. Sie haben also vergeblich versucht, mit ihren bescheidenen Mitteln ihr Zuhause instandzuhalten. 

Aber wer ist denn für den Zustand des Hauses verantwortlich?

Eigentümerin des Hauses ist die Stadt Bochum. Diese ist verpflichtet, ihr Eigentum instandzuhalten, ggf. instandzusetzen und brandschutzsicher zu halten. Und diese Verpflichtungen entfallen auch dann nicht, wenn die derzeitigen Nutzer*innen das Haus verlassen haben.

Statt sich um ihr Eigentum zu kümmern, hat die Stadt das Haus aber über Jahrzehnte verwahrlosen lassen. Dass die Stadt eigene Wohnhäuser verkommen lässt und damit sich ihrer im Grundgesetz festgeschriebenen Sozialpflichtigkeit entzieht, ist nicht neu. An der Kohlenstraße hat sie preiswerte Wohnungen teilweise über Jahrzehnte verfallen lassen. An der Harpener Straße stehen Häuser mit preiswerten Wohnungen seit Jahren leer. In beiden Fällen wird preiswerter Wohnraum vernichtet, weil die Stadt mit den Grundstücken andere Pläne verfolgt. 

Muss ein solcher Umgang mit bezahlbarem Wohnraum einfach hingenommen werden? Eigentlich nicht!

Für die Einhaltung von Brandschutzbedingungen ist das städtische Bauordnungsamt zuständig. Dieses ist jetzt ja auch gegenüber den Bewohner:innen tätig geworden. Aber warum nicht schon vorher gegenüber der verantwortlichen Eigentümerin?

Die dem Planungs- und Wohnungsamt zugeordnete Wohnungsaufsicht soll gegen gezielte Verwahrlosung von Wohnraum vorgehen und Gefährdungen unterbinden, so das nordrhein-westfälische Bauministerium auf seiner Online-Seite. Als Anknüpfungspunkt wird die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aus Art. 14 Absatz 2 Grundgesetz benannt (siehe hier https://www.mhkbd.nrw/themenportal/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht ). Will die Wohnungaufsicht in Bochum etwa nur bei Verwahrlosung von nichtstädtischem Eigentum einschreiten? Die grundgesetzlich festgesetzte Eigentumsverpflichtung gilt doch auch für die Stadt Bochum. 

Bei der „Villa Kunterbunt“ kommt nun noch erschwerend hinzu: Sie steht unter Denkmalschutz! Denkmalgeschützte städtische Objekte einfach verfallen lassen – welch eine Signalwirkung für privat Investierende, die ankaufen, um damit letztendlich Spekulationsgewinne zu erzielen.

Und wo war die untere Denkmalschutzbehörde? Sie ist befugt, Denkmal erhaltene Maßnahmen durchzuführen – auch gegenüber der Stadt Bochum!

Bleibt nur zu hoffen, dass die Verwaltung Gespräche mit den Bewohner:innen aufnimmt. Vielleicht kann ja Politik vermitteln. Die gerade erst in den Rat Gewählten dürften doch wohl kein Interesse daran haben, mit einer medial begleiteten Zwangsräumung in die Ratsperiode zu starten. Das Augenmerk ist ohnehin schon auf eine in Bochum seit Jahren verfehlte Wohnungspolitik gelenkt. Und die Verpflichtungen aus dem Eigentum und dem Denkmalschutz bestehen auch fort.