Faktencheck: Ökologische Aspekte zum Vorhaben „Am Ruhrort“ (01/2021)

Unsere Einschätzung / Bewertung …

  • … zum Kaltluftsammelgebiet

    Das Argument, dass die Funktion durch die bereits bestehende Bebauung sowieso schon gestört wäre und durch die geplante Bebauung wegen des großen Grünanteils keine wesentliche weitere Schädigung der Klimafunktion zu erwarten wäre, scheint nicht schlüssig: Wurde doch das Kaltluftsammelgebiet festgestellt, als die fragliche Bebauung schon bestand. Immerhin wird in der Anlage 5, Seite 38 der Vorlage 20202948 das Schutzgut Klimatop als mittlere – bedingt erhebliche – Beeinträchtigung eingestuft.


  • … zur Handlungskarte Klimaanpassung

    Insgesamt sehen wir in den Anlage 4 und Anlage 5 der Vorlage 20202948 eine langatmige und wenig überzeugende Argumentation, um den Widerspruch der Handlungskarte Klimaanpassung zum B-Plan 997 aufzulösen.


  • … zur Stellungnahme der Stabsstelle Klimaschutz

    IEine Ergänzung der Stellungnahme der Stabsstelle Klimaschutz in Anlage 6 (Abwägung) und Anlage 8 (Übersicht Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) der Vorlage 20202948 empfiehlt sich bereits aus formeller Sicht. Insbesondere aus inhaltlichen Gründen muss die Stellungnahme der Stabsstelle Klimaschutz in die Abwägung berücksichtigt sowie der Forderung nach einem Klimagutachten gefolgt werden.

    Die Verwaltung stellt in der Abwägung zwischen der Handlungskarte Klimaanpassung und der Siedlungsentwicklung einen Widerspruch fest; wörtlich heißt es: „Der Belang der mit diesem Bebauungsplan geplanten Siedlungsflächenentwicklung steht im Widerspruch mit der Handlungskarte Klimaanpassung und somit potenziell auch im Widerspruch mit den Klimaschutzbelangen.“ Dann wird aber mit dem höherwertigen Ratsbeschluss zum Handlungskonzept Wohnen argumentiert und der Ratsbeschluss zum Klimanotstand als bloßer „symbolischer Akt“ (siehe Anlage 5 der Vorlage 20202948, Seite 34) klassifiziert.

    Die Verwaltung stellt sich damit gegen die Erklärung des Umweltbundesamts, wonach dieser Beschluss „exekutiven Charakter (erhält), wenn er von Parlamenten (Stadträten, Landtagen, etc.) verabschiedet wird. Eine solche Entscheidung markiert eine Gefährdungssituation und dringenden Handlungsbedarf auf der jeweiligen Verwaltungsebene.“ (siehe Umweltbundesamt).

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