Wie an anderen Stellen auch, wird in der Abwägung (Vorlage 20202948, Anlage 6, Seite 305 ff), der Begründung (Vorlage 20202948, Anlage 4, Seite 63 f) im Umweltbericht (Vorlage 20202948, Anlage 5, Seite 22 f) aufwendig darauf hingearbeitet, dass das Thema Immissionen günstig für den Satzungsbeschluss zum B-Plan 997 ausfällt. Auf das Thema Staub- oder Geruchimmissionen für das Plangebiet geht die Vorlage 20202948 nicht ein.
Sollte der Abstandserlass mit seiner Forderung von 300 Metern Abstand zwischen der vorhandenen Industrieanlage und dem geplanten Wohngebiet tatsächlich Anwendung finden, wäre die Planung fraglich.
Das eingeholte Schallschutz-Gutachten bedarf einer erneuten Bewertung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Wir gehen hier davon aus, dass die nachträglich telefonisch eingeholten Angaben in Arnsberg noch nicht vorgelegen haben.
Nach dem Abstandserlass – Ziffer 2.4.3 – sollen die Träger öffentlicher Belange (TÖB) aber darauf hinwirken, dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt werden. Erst wenn die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss führt, dass das Gutachten plausibel ist und unter Berücksichtigung der vorgegebenen oder angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter Schutzmaßnahmen im Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Wohngebiet nicht zu erwarten sind, sollen die TÖB ihre Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung weiterer Schutzmaßnahmen.